ALLE JAHRE TEURER: DAS ÄNDERT SICH FÜR AUTOFAHRER 2024!

11.01.2024
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Generell wird selten etwas günstiger – und schon gar nicht das Autofahren. Nach wie vor lautet daher aufgrund der bisherigen und auch für die Zukunft vorgesehenen Besteuerung die Empfehlung, beim Autokauf niedrige CO2-Emissionen zu berücksichtigen. Das schont nicht nur das Konto, sondern auch die Umwelt. Wir haben die Übersicht der wichtigsten Neuerungen im Jahr 2024, die Autofahrer betreffen.

  • Das ändert sich beim Tanken

Die seit Oktober 2022 geltende CO2-Bepreisung wird erhöht. Seit 1. Jänner 2024 kostet die Tonne CO2 45 Euro statt bisher 32,5. Autofahrer werden dies beim Tanken merken, denn der CO2-Preis wirkt sich auf die Spritpreise aus: Die CO2-Steuer bewirkt eine Erhöhung für einen Liter Diesel um 13,5 Cent und für einen Liter Benzin um 12,3 Cent.

  • Auch auf der Autobahn wird’s teurer: Das kostet die Vignette 2024

Ob gepickt oder geklickt: Die „alte“ (Klebe- oder Digitale) Jahresvignette gilt bis 31. Jänner 2024 – seit 1. Dezember 2023 ist die Vignette 2024 auch und ab 1. Februar 2024 ausschließlich gültig.

Neu ist die 1-Tages-Vignette. Sie ist nur digital verfügbar und besonders für Menschen auf der Durchreise relevant.

Kosten Autobahn-Vignette für 2024


1 Tag10 TageZwei Monate1 Jahr
Pkw€ 8,60€ 11,50€ 28,90€ 96,40
Motorräder€ 3,40€ 4,60€ 11,50

€ 38,50


Sonnengelbe Klebevignette und Digitale Vignette 2024 sind in rund 6.000 Vertriebsstellen im In- und Ausland zu kaufen. Die Digitale Vignette ist bei ASFINAG, ÖAMTC, ARBÖ und ADAC, Tankstellen, Trafiken und einigen Rastanlagen und Grenzübergängen sowie über die kostenfreie App erhältlich.

Streckenmaut für Menschen mit Behinderung kostenlos

Menschen mit Behinderungen bekommen nicht nur die Jahresvignette, sondern seit 1. Dezember 2023 auch die Streckenmaut gratis, beispielsweise für Brenner- oder Tauernautobahn.

  • NoVA 2024

Die einmalig für ein Neufahrzeug zu entrichtende NoVA wird generell erhöht, für verbrauchsstarke (und damit emissionsstarke) sogar deutlich. Für Fahrzeuge, für die ein schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2023 abgeschlossen wurde und die bis zum 31. März 2024 geliefert werden, kann noch die NoVA-Berechnung 2023 erfolgen. Für alle anderen Fahrzeuge gilt seit 1. Jänner 2024 die Berechnung der NoVA 2024:

Dafür wird weiterhin der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs herangezogen. Von diesem Wert werden 97 Gramm abgezogen (statt bisher 102 Gramm) und das Ergebnis durch 5 dividiert.

Die Formel lautet also: (CO2-Emissionen in g/km - 97 g) : 5 = Steuersatz

Der errechnete Steuersatz wird immer auf volle Prozentsätze gerundet.

Der Malus-Grenzwert für Pkw sinkt um 15 Gramm auf nunmehr 155 Gramm CO2 pro Kilometer. Hat ein Fahrzeug also einen höheren CO2-Ausstoß als diese 155 g/km, wird die Steuer für den die 155 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro pro Gramm CO2/km höher.

  • Die motorbezogene Versicherungssteuer steigt

Die motorbezogene Versicherungssteuer, die den reinen Besitz von zugelassenen Pkw besteuert, erhöht sich seit 1. Jänner 2024 für fast alle erstmalig zugelassenen Autos pro Jahr um 34,56 Euro. Lediglich für sehr leistungsschwache Autos gibt es nur eine geringe oder gar keine Erhöhung. Für bereits zugelassene Autos ändert sich nichts.

Die Berechnungsformel lautet also: (kW - 61) x 0,72 + (CO2 - 103) x 0,72 = Steuer in Euro (monatlich)

Wohnmobile-Eigentümer dürfen sich seit 1. Juni 2023 freuen. Ab diesem Zeitpunkt wird die motorbezogene Versicherungssteuer für einige Wohnmobile (Aufbauart SA, bis 3,5 t mit Basisfahrzeug Klasse N) nach der Leistung des Verbrennungsmotors in kW berechnet – das bringt eine Steuerreduktion.

  • Sachbezug neu – das kommt auf Privatnutzer von Dienstwagen zu

Für die Berechnung das Sachbezuges gelten seit 1. Jänner neue CO2-Grenzwerte

1,5 Prozent Sachbezug (maximal 720 Euro/Monat): für alle Fahrzeuge, die nicht mehr als 129 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, maximal 720 Euro monatlich)

2 Prozent Sachbezug (maximal 960 Euro/Monat): für Fahrzeuge, die einen höheren CO2-Ausstoß haben, maximal 960 Euro monatlich

Weiterhin kein Sachbezug besteht für Elektro- und Wasserstofffahrzeuge.

Elektro-Dienstwagen zu Hause laden

Wer bisher die Kosten das Firmen-E-Auto zu Hause geladen hat und sich den geladenen Strom steuerfrei ersetzen lassen wollte, hat die Erkennung des Fahrzeugs durch die Ladestation selbst gebraucht. Nun genügt es (rückwirkend mit 1. Jänner 2023), wenn die Lademenge und der Ladeort durch das Auto aufgezeichnet werden. Oder aber die eigene Ladestation wird mit der RFID-Karte beziehungsweise dem -Chip freigeschalten, die beziehungsweise der dem Dienstwagen zugeordnet ist.

Durch die hohen Strompreise ist 2024 ein steuerfreier Kostenersatz in der Höhe von 33,182 Cent/kWh möglich.

Auch die Leasingraten für Wallboxen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sollen rückwirkend ab 1.1.2023 steuerfrei sein. Vorausgesetzt die Anschaffungskosten übersteigen 2.000 Euro nicht. Sind die Anschaffungskosten höher, sind die Raten für den übersteigenden Anteil steuerpflichtig.

  • Das ändert sich im Straßenverkehr

Ab März 2024 können Fahrzeuge nach Raserei beschlagnahmt werden 

Die Autos von Rasern können ab März 2024 beschlagnahmt und versteigert werden. Das droht jenen, die Tempolimits um mehr als 80 km/h innerhalb des Ortsgebiets und um mehr als 90 km/h außerhalb überschreiten.

Gehört das Fahrzeug nicht dem Lenker, kann es beschlagnahmt, aber nicht versteigert werden.

Diese Regelung gilt auch bei Leasing- bzw. Mietautos. In diesen Fällen wird in den entsprechenden Fahrzeugpapieren ein lebenslanges Lenkverbot für den Fahrer vermerkt.

Ab 6. Juli 2024 müssen erstzugelassene Autos mit folgenden Assistenzsysteme ausgestattet sein  

Autos, die ab dem 6. Juli 2024 erstmals zugelassen werden, müssen nach EU-Typengenehmigungs-Verordnung mit folgenden Fahrassistenzsystemen ausgerüstet sein:

  • Notbremsassistent
  • Notbremslicht
  • Notfall-Spurhalteassistent
  • Intelligenter Geschwindigkeitsassistent
  • Rückfahrassistent
  • Müdigkeitswarner
  • Ereignisbezogene Datenaufzeichnung:
  • Alkohol-Wegfahrsperre Alkolocks
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