Die Pickerl-Überprüfung

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In gesetzlich vorgeschriebenen Intervallen ruft die Pickerl-Überprüfung. Was vielleicht bei der vorigen Überprüfung noch als „leichter Mangel“ durchgegangen ist, geht jetzt gar nicht mehr. Schließlich werden so die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs „besiegelt“.

Pickerl – was mitbringen? Zulassungsschein sowie bei etwaigen Veränderungen am Fahrzeug die entsprechenden Genehmigungspapiere

  • Pickerl – wie oft machen lassen? Beim Neuwagen (Pkw/Kombi und Anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht) erfolgt die 1. §-57a-Überprüfung 3 Jahre nach Erstzulassung, die 2. Überprüfung nach 2 Jahren und danach jährlich. Oldtimer (als historisch typisierte Fahrzeuge) müssen nur alle 2 Jahre zum Pickerl.
    Für Zweiräder & Co gilt eine jährliche Überprüfungspflicht.
  • Pickerl-Gültigkeit: In Österreich gibt es eine 6-monatige Toleranzgrenze. Sie beginnt 1 Monat vor dem auf der Plakette eingestanzten Termin und endet 4 Monate nach Ablauf.
    Tipp 1: Checken Sie, ob in Ihrer Versicherungspolizze diese Fristen toleriert werden.
    Tipp 2: Erneuern Sie das Pickerl sicherheitshalber vor Reiseantritt, da die Toleranzfristen im Ausland oft nicht gelten.
  • Pickerl-Plakette defekt: Alsbald die nächste Werkstätte mit dem Gutachten aufsuchen, die eine Ersatzplakette ausstellt. Dies gilt auch bei Bruch der Windschutzscheibe.
  • Pickerl – was wird überprüft? Ausrüstung, Beleuchtungs- und Warneinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Fahrgestell und Karosserie, Reifen und Räder, Motor, Bremsen.

 

Ein technisch nicht einwandfreies Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, kann Strafen von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen und zur Abnahme der Kennzeichen führen. Bei einem Unfall sind die Kosten dann selbst zu tragen, wenn die Versicherung keine Haftung übernimmt. Deshalb die festgestellten Mängel, wie sie der Gesetzgeber per definitionem vorsieht, reparieren lassen!

Welche Mängel können am Fahrzeug festgestellt werden?

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